ASVG § 319b. Ersatzanspruch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. II Nr. 288/2014, gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015

Fünfter Teil Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen

Abschnitt I Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

1. Unterabschnitt Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung

§ 319b. Ersatzanspruch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

(1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Aufwand für eine Unterstützungsleistung nach § 104a GSVG bis zum Höchstausmaß von 19,942 286 Mio. € jährlich zu ersetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a) vervielfachte Betrag.

(2) Regresseinnahmen sowie rückgeforderte, zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie anteilige Verwaltungskosten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind auf die Ersatzleistung anzurechnen.

(3) Der Aufwandersatz hat quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach entsprechender Rechnungslegung nach § 182b GSVG zu erfolgen.

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