ASVG § 319b. Ersatzanspruch der
Landwirtschaftskrankenkassen., BGBl. Nr. 31/1973, gültig von 01.01.1973 bis 31.12.1973
FÜNFTER TEIL. Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen
Abschnitt I. Beziehungen der Versicherungsträger zueinander.
1. Unterabschnitt. Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung.
§ 319b. Ersatzanspruch der Landwirtschaftskrankenkassen.
Zu den gemäß §§ 315 und 317 ermittelten Ersatzansprüchen der Landwirtschaftskrankenkassen gegenüber der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt gebührt ein Zuschlag in der 1,6fachen Höhe dieses Ersatzanspruches.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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