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ASVG § 319b. Ersatzanspruch der Landwirtschaftskrankenkassen., BGBl. Nr. 31/1973, gültig von 01.01.1973 bis 31.12.1973

FÜNFTER TEIL. Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen

Abschnitt I. Beziehungen der Versicherungsträger zueinander.

1. Unterabschnitt. Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung.

§ 319b. Ersatzanspruch der Landwirtschaftskrankenkassen.

Zu den gemäß §§ 315 und 317 ermittelten Ersatzansprüchen der Landwirtschaftskrankenkassen gegenüber der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt gebührt ein Zuschlag in der 1,6fachen Höhe dieses Ersatzanspruches.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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