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ASVG § 319a. Besonderer Pauschbetrag, BGBl. I Nr. 93/2022, gültig ab 01.01.2023

Fünfter Teil Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen

Abschnitt I Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

1. Unterabschnitt Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung

§ 319a. Besonderer Pauschbetrag

(1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die § 315 bis 319 nicht anzuwenden.

(2) Der Pauschbetrag wird für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 mit 140 Millionen Euro festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt für jedes folgende Kalenderjahr, erstmals mit , ein vom Dachverband festgesetzter Betrag. Bei der Festsetzung des Pauschbetrages sind die Veränderungen der Anzahl der Arbeitsunfälle und der Fälle von Berufskrankheiten des vorangegangenen Jahres gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Behandlungsaufwandes pro Fall heranzuziehen. Der Pauschbetrag ist im Internet zu verlautbaren.

(3) Der Pauschbetrag ist monatlich im Vorhinein mit einem Zwölftel der Österreichischen Gesundheitskasse zu überweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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