ASVG § 314a. ABSCHNITT IX Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger
der Evangelischen Kirche A.B. und Angehörige von
Diakonissenanstalten, BGBl. Nr. 411/1996, gültig ab 01.08.1996
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT VIII Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche
§ 314a. ABSCHNITT IX Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B. und Angehörige von Diakonissenanstalten
(Anm.: § 314a aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518