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ASVG § 314a. ABSCHNITT IX Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B. und Angehörige von Diakonissenanstalten, BGBl. Nr. 411/1996, gültig ab 01.08.1996

VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.

ABSCHNITT VIII Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche

§ 314a. ABSCHNITT IX Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B. und Angehörige von Diakonissenanstalten

(Anm.: § 314a aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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