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ASVG § 313. Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge, BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.07.1996 bis 18.08.2010

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt VII Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

§ 313. Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge

Die in den an einen Versicherungsträger nach § 311 dieses Bundesgesetzes, nach § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes geleisteten bzw. zurückgezahlten Überweisungsbeträgen sowie die in den aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen berücksichtigten vollen Monate gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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