ASVG § 312. Fälligkeit der Überweisungsbeträge, BGBl. I Nr. 140/2002, gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2010

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt VII Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

§ 312. Fälligkeit der Überweisungsbeträge

Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 309 letzter Satz gilt entsprechend.

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