Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt VII Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen
2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
§ 312.
Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 309 letzter Satz gilt entsprechend. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 47, Ü. Art. VI Abs. 34) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 146) - .
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