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ASVG § 310. Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages, BGBl. I Nr. 1/2002, gültig ab 01.01.2002

VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.

ABSCHNITT VII. Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen.

1. Unterabschnitt. Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.

§ 310. Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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