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ASVG § 30., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.1997 bis 31.12.1997

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt III Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger

3. UNTERABSCHNITT Dachverband der Sozialversicherungsträger

§ 30.

(BGBl. Nr. 31/1973,Art. I Z 20 lit. a) - .

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem WohnsitZ (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 20 lit. b) - ; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 18) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 12) - .

(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2 lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im § 3 Abs. 2 lit. e genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation bzw. des Rechtsträgers gemäß § 12 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, für die im § 4 Abs. 3 Z 1 genannten Personen nach dem Ort der Niederlassung, für die im § 4 Abs. 1 Z 12 sowie Abs. 3 Z 2 bis 4, 6 bis 9 und 11 sowie § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 lit. d genannten Personen, mit Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß § 12 b des Zivildienstgesetzes, nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten, für die im § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c genannten Personen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem WohnsitZ (BGBl. Nr. 157/1958, Art. I Z 5) - ; (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 18) - ; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 20 lit. c) - ; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 17 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 314/1987, Art. II Z 4) - ; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 40) - .

(4) Für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c Pflichtversicherten richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen; ist ein solcher nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 20 lit. d) - ; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 10) - .

(5) Die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse ist ausschließlich Trägerin der Krankenversicherung aller im § 3 Abs. 2 lit. f genannten Personen. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 20 lit. e) - ; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 17 lit. b) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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