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ASVG § 309., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001

VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.

ABSCHNITT VII. Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen.

1. Unterabschnitt. Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.

§ 309.

Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten.

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 44, Ü. Art. VI Abs. 34) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 140) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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