VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT VII. Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen.
1. Unterabschnitt. Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.
§ 309. Fälligkeit des Überweisungsbetrages
Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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