Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt VII Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen
1. Unterabschnitt Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
§ 308. Überweisungsbetrag und Beitragserstattung
(1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229,§ 228 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6,§ 227 Abs. 1 Z 1, soweit sie leistungswirksam sind, Z 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes, (BGBl. Nr. 609/1987, Art. IV Z 26) - .
b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, (BGBl. Nr. 560/1978) - .
c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, (BGBl. Nr. 559/1978) - .
für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach § 7 Z 1 lit. a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist. (BGBl. Nr. 530/1979, Art. IV Z 8) - .
(3) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 133) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 136) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü.§ 563 Abs. 11) - .
(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich. Gleiches gilt für einen wegen Mitgliedschaft in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richter, wenn
1. das befristete Dienstverhältnis als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zu einem Land (zur Gemeinde Wien) endet, sein Bundesdienstverhältnis aber weiter andauert, oder
2. das Bundesdienstverhältnis durch Tod endet. (BGBl. Nr. 24/1991, Art. VI Z 3) - ; (BGBl. Nr. 665/1994, Art. XVII Z 1) - .
(5) Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach Abs. 7 ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde. § 232a Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 560/1978, BGBl. Nr. 559/1978) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 137) - .
(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 sind die nachstehend angeführten Hundertsätze der am Stichtag (Abs. 7) geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage): (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 138) - .
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Angestellte | Arbeiter | |||
Träger der | männl. | weibl. | männl. | weibl. |
Pensionsversicherung der Angestellten | 55 | 40 | -- | -- |
Pensionsversicherung der Arbeiter | -- | -- | 45 | 30 |
knappschaftlichen Pensionsversicherung | 55 | 40 | 45 | 30 |
(7) Stichtag für die Feststellung des nach Abs. 5 zuständigen Versicherungsträgers, der nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 139) - .
(8) Bei Anwendung der Abs. 1 und 5 sind Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz, die auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz als Versicherungsmonate gelten, nur einfach zu zählen und nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen, und zwar in folgender Reihenfolge, zuzuordnen; Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. (BGBl. Nr. 560/1978, BGBl. Nr. 559/1978) - .
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 43, Ü. Art. VI Abs. 34 bis 36 und 39) - .
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