VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT VI Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 305. Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers
Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 31) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 131) - .
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