ASVG § 305. Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers, BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2010
Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt VI Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 305. Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers
Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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