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ASVG § 303. Berufliche Maßnahmen, BGBl. Nr. 704/1976, gültig von 01.01.1977 bis 31.12.2013

VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.

ABSCHNITT VI Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 303. Berufliche Maßnahmen

Für die Gewährung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gilt § 198 entsprechend mit der Maßgabe, daß Zuschüsse im Sinne des § 198 Abs. 2 Z. 2 nicht gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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