ASVG § 303. Berufliche Maßnahmen, BGBl. I Nr. 38/2017, gültig ab 01.01.2017

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt VI Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 303. Berufliche Maßnahmen

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation werden versicherten Personen und Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld auf deren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. §198 ist anzuwenden. Die beruflichen Maßnahmen umfassen insbesondere auch Berufsfindungs- und Berufsorientierungsmaßnahmen sowie Arbeitstrainings.

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