Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt III Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger
2. Unterabschnitt Zuständigkeit der Versicherungsträger
§ 29. Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung
Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten ist - unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des § 245 über die Leistungszugehörigkeit - sachlich zuständig:
1. die Pensionsversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Z 2 genannte Versicherungsträger zuständig ist;
2. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
a) für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;
b) für die Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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