ASVG § 29. Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung, BGBl. I Nr. 145/2003, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2019

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt III Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit# Dachverband der Sozialversicherungsträger

2. Unterabschnitt Zuständigkeit der Versicherungsträger

§ 29. Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung

Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten ist - unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des § 245 über die Leistungszugehörigkeit - sachlich zuständig:

1. die Pensionsversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Z 2 genannte Versicherungsträger zuständig ist;

2. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

a) für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;

b) für die Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.

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