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ASVG § 29., BGBl. I Nr. 138/1998, gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2002

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt III Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger

2. Unterabschnitt Zuständigkeit der Versicherungsträger

§ 29.

(1) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter sind, unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und der § 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:

1. die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit nicht einer der unter Z 2 oder 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;

2. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;

3. die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Arbeiter, wobei auf Beschäftigte, die wesentlich bergmännische oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet.

(2) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Angestellten sind, unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und der § 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:

1. die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, soweit nicht einer der unter den Z 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 25) - ; (BGBl. I Nr. 138/1998, Ü. § 575 Abs. 5) - .

2. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 26) - ; (BGBl. I Nr. 138/1998, Ü. § 575 Abs. 5) - .

3. die Versicherungsanstalt des österreichischen Berbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Angestellten, wobei auf Beschäftigte, die wesentlich bergmännische oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 27) - ; (BGBl. I Nr. 138/1998, Ü. § 575 Abs. 5) - .

(BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 9 lit. b) - ; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 9) - ; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 19 lit. a und lit. b) - .

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 8) - .

(3) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten ist, unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des § 245 über die Leistungszugehörigkeit, hinsichtlich der Bezieher einer Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sachlich zuständig. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 11) - ; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 39) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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