Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt V Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung
§ 299a.
(1) Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs. 2 nicht erreicht.
(2) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.
(3) Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung. Die Differenz zwischen der Pensionserhöhung mit dem Anpassungsfaktor und der (angenommenen) Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise (Abs. 2) darf dabei im Durchschnitt nicht überschritten werden. Die Höhe des Wertausgleiches und der oder die Auszahlungstermine sind durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung (§ 108 Abs. 5) festzulegen.
(4) Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen. (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 1 Z 49) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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