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ASVG § 294., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 02.08.2000 bis 02.08.2000

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt V Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung

§ 294.

(1) Bei Anwendung des § 292 sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen

a) den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er (sie) mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, (BGBl. Nr. 282/1981, Art. I Z 26) - .

b) den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene Ehegattin), (BGBl. Nr. 282/1981, Art. I Z 26) - .

c) die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben,

gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der lit. a 25 vH und in den Fällen der lit. b und c 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. b unterschreitet. (BGBl. Nr. 585/1980, Art. IV Z 16) - ; (BGBl. Nr. 642/1989, Art. IV Z 5 lit. a) - .

(2) Ist eine der im Abs. 1 angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig,

so ist der nach Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H. zu vermindern.

(3) Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b nicht nachgewiesen wird, ist anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1) beträgt. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Abs. 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist. (BGBl. Nr. 111/1986, Art. IV Z 13) - ; (BGBl. Nr. 283/1988, Art. I Z 14) - Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988; (BGBl. Nr. 642/1989, Art. IV Z 5 lit. a und b und Ü.Art. VI Abs. 7) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 127) - .

(4) Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) (§ 292 Abs. 2) nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1) anzunehmen. (BGBl. Nr. 283/1988, Art. I Z 14) - Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988.

(5) Eine Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde. (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 128) - .

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 39, Ü. Art. VI Abs. 29 bis 32) - ; (BGBl. Nr. 749/1988, Art. III Abs. 2) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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