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ASVG § 293., BGBl. I Nr. 142/2004, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt V Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung

§ 293.

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im

gemeinsamen Haushalt leben 1 015,00 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht

zutreffen 653,19 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension 653,19 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 243,95 €,

falls beide Elternteile verstorben sind 366,28 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 433,48 €,

falls beide Elternteile verstorben sind 653,19 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 69,52 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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