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ASVG § 289. Hinterbliebenenpensionen, Ausmaß, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig ab 01.01.2004

VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.

ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.

§ 289. Hinterbliebenenpensionen, Ausmaß

Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension gelten die §§ 264 bis 267 mit der Maßgabe, daß im § 264 Abs. 1 Z 3 das Gesamtausmaß der Pension 87 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf und an die Stelle der Invaliditätspension die Knappschaftsvollpension und an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension tritt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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