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ASVG § 287. Hilflosenzuschuß., BGBl. Nr. 294/1960, gültig von 01.01.1960 bis 31.12.1960

VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.

ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.

§ 287. Hilflosenzuschuß.

Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts(alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten gilt § 263 mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses außer Betracht bleibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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