Suchen Hilfe
ASVG § 286. Kinderzuschüsse., BGBl. Nr. 13/1962, gültig von 01.01.1962 bis 30.06.1993

VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.

ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.

§ 286. Kinderzuschüsse.

Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt § 262 entsprechend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518