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ASVG § 286. Kinderzuschüsse., BGBl. Nr. 294/1960, gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1961

VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.

ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.

§ 286. Kinderzuschüsse.

Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollrente werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt § 262 entsprechend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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