Suchen Hilfe
ASVG § 286. Kinderzuschüsse, BGBl. Nr. 20/1994, gültig ab 01.07.1993

VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.

ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.

§ 286. Kinderzuschüsse

Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt § 262 entsprechend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518