Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung
§ 285. Knappschaftspension, Ausmaß
(1) Die Knappschaftspension besteht aus den im § 284 Abs. 1 angeführten Bestandteilen.
(2) Als Hundertsatz für den Steigerungsbetrag gebührt für jeden Versicherungsmonat 0,1.
(3) Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) bei Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, erhöht sich der sich nach Abs. 2 ergebende Hundertsatz für je zwölf Monate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 1,2 mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz für den Steigerungsbetrag 28 nicht übersteigt (Zurechnungszuschlag). § 284 Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.
(4) Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages und des besonderen Steigerungsbetrages sind nur Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung und Beitragsmonate aus der Angestelltenversicherung gemäß § 235 Abs. 2 bis zum Höchstausmaß von 280 Versicherungsmonaten zu berücksichtigen.
(5) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 1,5 vT der Bemessungsgrundlage. § 284 Abs. 7 zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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