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ASVG § 284c., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 30.09.2000 bis 30.09.2000

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung

§ 284c.

Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei

Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

§ 284c. (1) Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension hat

der (die) Versicherte, der (die) die Knappschaftsalterspension gemäß

§ 276 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch

nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§ 236) nach den am Stichtag der

erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits

ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer

gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des

Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die

Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des

Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr ........ 2 vH,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr......... 3 vH,

vom 71. Lebensjahr an ................. 5 vH

der Knappschaftsalterspension gemäß § 276, die nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte. (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 119) - .

(2) Für die Berechnung der Knappschaftsalterspension gemäß § 284 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 35, Ü.Art. VI Abs. 26) - ; (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 42) - ; (BGBl. Nr. 590/1983, Art. II Z 13 und Ü.Art. III Abs. 4) - . BGBl. Nr. 157/1991, Art. I Z 18, Ü.Art. V Abs. 2) - .

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 118) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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