Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung
§ 284c.
Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei
Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
§ 284c. (1) Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension hat
der (die) Versicherte, der (die) die Knappschaftsalterspension gemäß
§ 276 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch
nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§ 236) nach den am Stichtag der
erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits
ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer
gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des
Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die
Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des
Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr ........ 2 vH,
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr......... 3 vH,
vom 71. Lebensjahr an ................. 5 vH
der Knappschaftsalterspension gemäß § 276, die nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte. (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 119) - .
(2) Für die Berechnung der Knappschaftsalterspension gemäß § 284 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 35, Ü.Art. VI Abs. 26) - ; (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 42) - ; (BGBl. Nr. 590/1983, Art. II Z 13 und Ü.Art. III Abs. 4) - . BGBl. Nr. 157/1991, Art. I Z 18, Ü.Art. V Abs. 2) - .
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 118) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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