Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung
§ 284b.
Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall
des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension
bzw. bei Wegfall der Pension
(1) Wird in den Fällen des § 276 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des § 276c das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 140) - .
(2) In den Fällen der § 276 a, 276 b und 276 d, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 276 Abs. 1 ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Abs. 5 und 6 zu berechnen ist.
(3) Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist
1. für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension
a) bei einer Teilpension von mehr als 60% bis 80% mit dem Faktor 1,01,
b) bei einer Teilpension von 40% bis 60% mit dem Faktor 1,02,
2. für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß § 276c Abs. 6 mit dem Faktor 1,04
zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß § 92 Abs. 1 ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 48 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - ; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 141) - .
(4) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs. 3 der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Erreichens des Anfallsalters für die Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 und 2 folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesaamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 87 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 49 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 127) - .
(5) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 50 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - .
(6) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs. 5 der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 87 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 51 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 128) - .
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 117) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü.§ 551 Abs. 6) - ; (BGBl. I Nr. 139/1997, Ü.§ 572 Abs. 14) - .
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