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ASVG § 284b., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.1997 bis 31.12.1997

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung

§ 284b.

Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall

des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension

bzw. bei Wegfall der Pension

(1) Wird in den Fällen der § 276 Abs. 2 und 276c, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, und verzichtet der (die) Versicherte in den Fällen des § 276c auf die Knappschaftsgleitpension, oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des § 276c das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.

(2) In den Fällen der § 276a, 276b und 276d, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 276 Abs. 1 ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Abs. 5 und 6 zu berechnen ist.

(3) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist für je zwölf Kalendermonate der Inanspruchnahme der Teilpension

bei einer Teilpension von 70 vH und mehr

mit dem Faktor 1,009,

bei einer Teilpension von 50 vH mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Der Wegfall der Teilpension gemäß § 276c Abs. 5 und 6 ist dabei einer Teilpension von 50 vH gleichzuhalten. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 48 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - .

(4) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs. 3 der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Erreichens des Anfallsalters für die Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 und 2 folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 87 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 49 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 127) - .

(5) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 50 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - .

(6) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs. 5 der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 87 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 51 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 128) - .

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 117) - ;

(BGBl. Nr. 335/1993, Ü. § 551 Abs. 6) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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