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ASVG § 284., BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung

§ 284.

Knappschaftsalters(voll)pension, Ausmaß

(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und die Knappschaftsvollpension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 248 Abs. 1 und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag gemäß Abs. 7. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240). (BGBl. I Nr. 139/1997, Ü.§ 572 Abs. 9) - .

(2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren 2,175 Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von 2,175 Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei Inanspruchnahme der Knappschaftsvollpension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) ist die gemäß Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 2,175 Steigerungspunkte. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der gemäß Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. (BGBl. I Nr. 139/1997, Ü.§ 572 Abs. 12) - .

(5) Die Knappschaftsvollpension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,98% der Gesamtbemessungsgrundlage für je zwölf Versicherungsmonate begrenzt mit 66% der Gesamtbemessungsgrundlage. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 66% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3. (BGBl. I Nr. 139/1997, Ü.§ 572 Abs. 12 und 13) - .

(6) Der Steigerungsbetrag darf 87% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen.

(7) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschaftspension, Knappschaftsvollpension oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind hiebei nicht zu zählen.

(8) Bei Anwendung des Abs. 4 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.

(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 43 lit. a und b) - ; (BGBl. Nr. 13/1962, Art. IV Z 37 lit. b und c, Ü. Art. VI Abs. 17) - ; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 34 lit. a und b) - ;

(BGBl. Nr. 282/1981, Art. I Z 22, Ü.Art. II Abs. 10) - ;

(BGBl. Nr. 590/1983, Art. II Z 12 und Ü.Art. III Abs. 1) - ; (BGBl. Nr. 484/1984, Art. II Z 32 und Ü.Art. IV Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9) - ; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. IV Z 21 und Ü.Art. VI Abs. 9) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 115) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü.§ 551 Abs. 6) - ;

(BGBl. Nr. 20/1994, Z 45 u.§ 553 Abs. 1 Z 2) - ; (BGBl. Nr. 20/1994, Z 44 u.§ 553 Abs. 1 Z 2) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 121. u. Z 122) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 123) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 124) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 125) - .

(BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 138) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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