Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung
§ 279. Knappschaftsvollpension
(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 276e in Verbindung mit § 253e Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 253e Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 253e Abs. 4 nicht zumutbar sind,
2. die Invalidität (§ 280) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) Die § 254 Abs. 3 bis 8 und 256 sind anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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