Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung
§ 279. Knappschaftsvollpension.
(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Invalidität (§ 280) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
3. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension, eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.
(2) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat auch, sofern die Wartezeit erfüllt ist, eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat. Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
(3) § 254 Abs. 3 bis 5 und § 256 sind anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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