ASVG § 278., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.07.1998 bis 31.07.1998

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung

§ 278.

Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch andere im wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlichen Betrieben auszuüben.

(BGBl. Nr. 13/1962, Art. IV Z 35) - .

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