Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung
§ 276e. Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität
Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
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