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ASVG § 276d., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.1997 bis 31.12.1997

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung

§ 276d.

Vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen

geminderter Arbeitsfähigkeit

(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie) (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 118) - .

1. die Wartezeit erfüllt hat (§ 236),

2. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist,

3. in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat und

4. infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Z 3) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.

(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 276b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 276b Abs. 3 ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXIX Z 22, § 559 Abs. 1 Z 3 u. Ü. § 559 Abs. 2) - ; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 153) - .

(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 284 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 284b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1. (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXIX Z 23, § 559 Abs. 1 Z 3 u. Ü. § 559 Abs. 2) - . (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 110) - ;

(BGBl. Nr. 335/1993, Ü.§ 551 Abs. 6) - ;

(BGBl. Nr. 20/1994, Z 77, Ü.§ 551 Abs. 10) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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