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ASVG § 276c. Knappschaftsgleitpension, BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung

§ 276c. Knappschaftsgleitpension

(1) Anspruch auf Knappschaftsgleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

1. die Voraussetzungen der vorzeitigen Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllt sind;

2. der Antrag auf Zuerkennung einer Knappschaftsgleitpension vor Erreichung des für die Knappschaftsalterspension gemäß § 276 maßgeblichen Lebensalters gestellt wird und bei der Antragstellung

a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und

b) eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem künftigen Arbeitgeber nachgewiesen wird, durch die eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung – von höchstens 70 vH der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit über die jeweiligen Höchstgrenzen gemäß Abs. 2 hinaus festgelegt wird.

(2) Die Knappschaftsgleitpension gebührt als Teilpension im Ausmaß von

1. 70 vH der nach § 284 ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 20 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 50 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt;

2. 50 vH der nach § 284 ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 28 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 70 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt.

(3) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung unselbständig erwerbstätig mit Normalarbeitszeitverpflichtung waren.

(4) Für das zulässige Höchstausmaß an Arbeitszeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ist die überwiegende Tätigkeit im letzten Jahr vor der Antragstellung maßgebend.

(5) Wird während des Bezuges von Knappschaftsgleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 2 im Durchschnitt eines Kalendermonates über- oder unterschritten, so ist die Knappschaftsgleitpension für diesen Monat entsprechend herab- oder hinaufzusetzen oder hat in diesem Monat wegzufallen.

(6) Die Gleitpension fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit oder eine weitere die Versicherungspflicht begründende unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruchs nach § 276b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Gleitpension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Gleitpension unbeschadet des Abs. 5 auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.

(7) Stellt der Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, ist die gemäß § 284 ermittelte Pension gemäß § 284b zu erhöhen und gebührt ab dem folgenden Monatsersten als vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer.

(8) Besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten bzw. des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten Anspruch auf Knappschaftsgleitpension, ist die gemäß § 284 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 284b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1.

(9) Ein Antrag auf Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 276d) besteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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