Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung
§ 276a. Vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit.
(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,
2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den § 227a und 228a dieses Bundesgesetzes, gemäß § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 107a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und
3. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des § 276b Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.
(2) Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich
1. das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 2,
2. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 6,
3. ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 49 Abs. 3 Z 7) gewährt wird,
4. Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt,
5. Zeiten des Bezuges von Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz,
6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice,
7. das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit. b, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.
(3) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 276b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.
(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 284 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 284b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1.
(5) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 276d) besteht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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