ASVG § 273b. Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld, BGBl. I Nr. 59/2018, gültig ab 01.01.2014

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt III Pensionsversicherung der Angestellten

§ 273b. Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 271 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach § 361 Abs. 1 letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden. § 223 Abs. 2 gilt entsprechend.

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