ASVG § 273a. Feststellung der Berufsunfähigkeit, BGBl. Nr. 335/1993, gültig von 01.04.1991 bis 30.06.1993

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt III Pensionsversicherung der Angestellten

§ 273a. Feststellung der Berufsunfähigkeit

Insoweit in einem Verfahren auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension nicht entschieden worden ist, weil der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) entweder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist oder Anspruch auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge hat, ist er (sie) berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4) zu entscheiden hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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