Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt III Pensionsversicherung der Angestellten
§ 273. Begriff der Berufsunfähigkeit
(1) Als berufsunfähig gilt die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs. 1 ausgeübt wurde. § 255 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 2a sind anzuwenden.
(2) § 255 Abs. 3a und 3b sowie Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 335/1993)
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