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ASVG § 273. Begriff der Berufsunfähigkeit, BGBl. I Nr. 145/2003, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010

VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.

ABSCHNITT III. Pensionsversicherung der Angestellten.

§ 273. Begriff der Berufsunfähigkeit

(1) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.

(2) § 255 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Aufgehoben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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