Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt III Pensionsversicherung der Angestellten
§ 273. Begriff der Berufsunfähigkeit.
(1) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
(2) § 255 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 335/1993)
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