Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt III Pensionsversicherung der Angestellten
§ 272. Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit.
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind, auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos im Sinne des § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/1949, in der jeweils geltenden Fassung ist, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Die Rente fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem der Berechtigte eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit antritt. § 253 Abs. 2 und § 254 Abs. 3 sind auf die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Rente nach Abs. 1 wegen Antritt einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden Monates erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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