Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt III Pensionsversicherung der Angestellten
§ 271. Berufsunfähigkeitspension
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Berufsunfähigkeit (§ 273) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind,
3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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