Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt III Pensionsversicherung der Angestellten
§ 271. Berufsunfähigkeitspension
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 270a Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 270a Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 270a Abs. 4 nicht zumutbar sind,
2. die Berufsunfähigkeit (§ 273) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) § 254 Abs. 3 bis 8 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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