zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ASVG § 271. Berufsunfähigkeitspension, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt III Pensionsversicherung der Angestellten

§ 271. Berufsunfähigkeitspension

(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 270a Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 270a Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 270a Abs. 4 nicht zumutbar sind,

2. die Berufsunfähigkeit (§ 273) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) § 254 Abs. 3 bis 8 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518