Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt III Pensionsversicherung der Angestellten
§ 270a. Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit
Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (§ 271 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
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SAAAA-76518