ASVG § 270. Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension, BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 30.06.2000 bis 30.06.2000

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt III Pensionsversicherung der Angestellten

§ 270. Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension

In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension, die erhöhte Alterspension, die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension, die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension die in Abschnitt II für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend. (BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 39) - ; (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 44) - ; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 29, Ü. Art. VI Abs. 26) - ; (BGBl. Nr. 282/1981, Art. I Z 21) - ; (BGBl. Nr. 590/1983, Art. II Z 9 und Ü.Art. III Abs. 1 und Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 157/1991, Art. I Z 11, Ü.Art. V Abs. 2) - ; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 99) - .

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