Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt II Pensionsversicherung der Arbeiter
§ 268. Ausstattungsbeitrag.
(1) Die Versicherte kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind, innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschließung Anspruch auf einen Ausstattungsbeitrag erheben. Als Ausstattungsbeitrag werden für jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum Tage der Antragstellung 4 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 238) geleistet. Beitragsmonate, welche bei der Feststellung des Bestandes eines Leistungsanspruches schon berücksichtigt wurden, bleiben hiebei außer Betracht.
(2) Mit der Gewährung des Ausstattungsbeitrages verlieren die bis zum Tage der Antragstellung zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit.
(3) Die Anspruchswerberin ist im Antragsformblatt über die Rechtsfolgen der Gewährung des Ausstattungsbeitrages zu belehren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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