Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt II Pensionsversicherung der Arbeiter
§ 264a. Zuschlag zur Witwen (Witwer)pension
(1) Zur Witwen(Witwer)pension gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 10 v. H. der Witwen(Witwer)pension nach § 264. Der Zuschlag gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als Bestandteil der Pension.
(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 vermindert sich um sonstige Einkünfte im Sinne des Abs. 3, soweit diese im Monat das Doppelte des Betrages übersteigen, um den sich jeweils der Richtsatz nach § 292 Abs. 3 lit. a für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) erhöht.
(3) Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge der (des) Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)ansprüchen öffentlicher oder privater Art, nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und abzüglich der nach § 292a Abs. 1 lit. b auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Bei der Feststellung der sonstigen Einkünfte bleiben außer Betracht:
a) die Ausgleichszulagen nach § 294;
b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, und von den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;
c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich;
d) die Kinderzuschüsse und die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung sowie einmalige Geldleistungen;
e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes der (des) Pensionsberechtigten gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen und dergleichen);
f) zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gewährten Grund- und Elternrenten, zwei Neuntel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie zwei Drittel der Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);
g) Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge über Soziale Sicherheit gewährt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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